Feste Ruhezeiten gelten für alle gleichermaßen
In der Hausordnung einer WEG dürfen feste Ruhezeiten festgelegt werden, damit alle Bewohner zu ihrem Schlaf kommen. Die gelten dann aber für alle gleich, egal, ob Heavy Metal- oder Klassikfan. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Az.: 2-13 S 131/16). Einzelne Störer dürften nicht gegenüber anderen benachteiligt oder bevorzugt werden, auch nicht nach Mehrheitsbeschluss in der Eigentümerversammlung.
Im verhandelten Fall hatte sich die Hausgemeinschaft in der Hausordnung auf feste Ruhezeiten geeinigt: von 13 bis 15 und von 20 bis 7 Uhr. Eine weitere Passage beschränkte aber das Musizieren und ganz speziell das Klavierspiel auf maximal zwei Stunden am Tag, werktags zwischen 9 und 12 sowie 15 und 19 Uhr und samstags sogar nur bis 17 Uhr. Eine im Haus lebende Pianistin fühlte sich unrechtmäßig benachteiligt und klagte.
Das Landgericht teilte die Auffassung der Klägerin. Es gebe keinen sachlichen Grund, warum die Pianistin bei den Ruhezeiten anders behandelt werde als andere Störer. Alle Geräuschquellen müssten hier aber gleich behandelt werden. Dabei legte sich das Gericht aber nicht fest, inwieweit Musizieren generell als sozialübliches Verhalten in einer Wohnung hingenommen werden müsse.